Die Einführung des Bürgergeldes – die wichtigsten Änderungen im Überblick I

Lange wurde die Einführung des Bürgergelds in der Politik besprochen und in den Medien diskutiert: Zum 01.01.2023 löste das Bürgergeld nun das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. In Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Mittelsachsen stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor:

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können und soll zudem kulturelle und soziale Teilhabe ermöglichen.
Für Menschen, die bereits Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist dabei keine erneute Antragstellung nötig, um Bürgergeld zu erhalten. Die Anpassung der Regelsätze erfolgte bei laufendem Leistungsbezug automatisch. Endet jedoch der laufende Bewilligungsabschnitt, ist – wie bereits in der Vergangenheit – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Dieser, wie auch weitere Anträge und Anliegen an das Jobcenter, können unter jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Veränderungen durch das Bürgergeld

Erhöhte Regelsätze

Der Regelsatz erhöhte sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern stieg der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.

Die Bescheide der Jobcenter werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst – behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Gestalt.

Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten Ab einem Bewilligungsbeginn in 2023 kommen die neuen Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Langfristige gute Arbeit als Zielstellung

Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern eine Leistung für diejenigen, die eine Arbeit suchen. Es stellt sicher, dass sie ihren Lebensbedarf decken können. Ebenso wichtig ist es aber, Menschen dabei zu helfen, wieder eine Arbeit zu finden. Das ist auch immer das Ziel, besonders beim neu eingeführten Bürgergeld: Menschen aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen in gute, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Deshalb gilt: Individuelle Qualifizierung und Vermittlung in dauerhafte Jobs. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig. Im Landkreis Mittelsachsen werden mehr und besser ausgebildete Menschen gebraucht.

Qualifizierung und Weiterbildung als berufliche Chance

„Das Bürgergeld bietet eine Verbesserung der Chancen auf Qualifikation und Arbeit. Beispielsweise unterstützen ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von 75 Euro monatlich während einer Fortbildung oder das monatliche Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Qualifizierungen, die zu einem Berufsabschluss führen, die Entscheidung an einer Qualifikation teilzunehmen. Wir beraten sehr gern zu den Angeboten in unserem Landkreis bzw. informieren Sie online unter jobcenter.digital“ – so Birgit Kleinert, die Geschäftsführerin des Jobcenter Mittelsachsen.

Diese Elemente, die die Unterstützung der Menschen auf ihrem Weg in den Arbeitsmarkt betreffen, treten in einer zweiten Stufe ab Juli 2023 in Kraft. Dann werden die neuen Förderinstrumente (Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld) und der Kooperationsplan eingeführt. Im September 2023 wird auf unserem Blog dazu ein Beitrag veröffentlicht.

Mitwirkung sichert Leistungsbezug

Im Bürgergeldbezug ergeben sich Rechte und Pflichten. Wer ohne Grund Termine verpasst oder die Mitwirkung verweigert, muss mit Leistungsminderungen rechnen. Diese Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen in Zukunft – werden mit dem Bürgergeld-Gesetz neu geregelt: Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei den Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß.

Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld finden Sie hier.

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